Tauch- und Schwimmgruppe Bochum e.V.
Tauch- und Schwimmgruppe Bochum e.V.

Satzung

 

 

V E R E I N S S A T Z U N G

Tauch- und Schwimmgruppe Bochum e. V.


Stand: Februar 2017


§ 1 Name und Sitz des Vereines

a Der am 12.12.1983 In Bochum gegründete Verein führt den Namen „Tauch- und Schwimmgruppe Bochum e.V.“.

b Der Sitz des Vereins ist Bochum.

c Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereines

a Der Verein hat den Zweck, den Tauch- und Schwimmsport zu pflegen und die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

b Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
c Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden.
e Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f Der Vereinszweck soll z.B. durch folgende Mittel erreicht werden:

-       Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes

-       Durchführung von Tauch- und Schwimmsport unter der Leitung eines Tauchlehrers oder qualifizierten Spezialisten

-       Teilnahme und Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften

-       Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen zur Förderung des Schwimm- und Tauchsports.


§ 3 Mitgliedschaft

a Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Kindern.

b Mitglieder, die sich im besonderen Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

c Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben.

d Korrespondierende Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie beteiligen sich unterstützend am Vereinsleben und haben keine Rechte bei der Mitverwaltung (kein Stimmrecht, kein aktives oder passives Wahlrecht).  

e Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das
14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

f Kinder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a Mitglied kann jede natürliche Person werden.

b Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vereinsvorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

c Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

a Die Mitgliedschaft endet durch

-       Tod

-       Austritt

-       Ausschluss.

b Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist einzuhalten.

c Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich

-       wenn das Vereinsmitglied trotz zweifacher, erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder die Aufnahmegebühr nicht gezahlt hat

-       bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung

-       wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

-       wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

-       aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Vorab hat der Vorstand zu prüfen, ob andere Rechts- und Ordnungsmaßnahmen wie Ermahnung, Verweis, Geldbuße, Tätigkeitsverbot oder Hausverbot ausreichend wären.

d Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Beiträge

a Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt werden. Sie werden in der Regel durch Lastschrift eingezogen.

b Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

c Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.

d Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag die Aufnahmegebühr und/oder den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, diese zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen oder Familienbeiträge festzusetzen.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

-       die Mitgliederversammlung

-       der Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung

a Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

c Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

d Jedem volljährigen ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied oder eine Weisung zu Tagesordnungspunkten muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

e Jedes ordentliche Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

f Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

g Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

h Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.


9 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-       Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für die nächsten zwei Jahre

-       Die Wahl des Vorstandes für zwei Jahre

-       Feststellung der Jahresrechnung

-       Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der/s Kassenprüfer/s, und die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung

-       Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

-       Die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer

-       Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

-       Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines


§ 10 Der Vorstand

a Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

b Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
c Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

d Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zwei Vorstandsmitglieder dürfen Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins bis zu 500 Euro bei vorhandener Deckung tätigen. Für andere Rechtsgeschäfte ist ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich, und sie dürfen nur getätigt werden, wenn die erforderliche Deckung gegeben ist.

e Der Vorsitzende, im Vertretungsfall der Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

f Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich Stellung bezogen und abgestimmt haben. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

g Eine Person des Vorstandes kann mit mehreren Aufgaben des Vorstandes betraut werden. Eine Personalunion ist nur statthaft, wenn sich keine andere geeignete Person zur Verfügung stellt.
h Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar oder erfüllbar sein, kann sich der Vorstand temporär haupt- oder nebenberuflicher Kräfte bedienen.


 

 

§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch mindestens einen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


§ 12 Vereinsauflösung

a Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

b Bei Auflösung des Vereines, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Beiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Stadtsportbund Bochum zur Förderung der Jugendarbeit zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

c Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.


§ 13 Haftungsausschluss, Sonstiges

a Jedes Mitglied kann die Angebote des Vereins, wie z.B. die Schwimmbäder, zu den angebotenen Trainingszeiten nach Absprache mit einem berechtigten Verantwortlichen nutzen. Ein Anspruch oder Anrecht auf Nutzung besteht nicht.

b Jedes Mitglied betreibt den Tauch- und Schwimmsport auf eigene Gefahr und Verantwortung. Etwaige Unfälle, die sich bei der Ausübung dieser Sportarten ergeben können, gehen zu eigenen Lasten. Schadensersatzansprüche gegen den Verein oder dessen Vorstand, die Ausbilder oder die Übungsleiter können nicht geltend gemacht werden. Ebenso können keine Regressansprüche gegen den o. g. Personenkreis geltend gemacht werden.

Weiterhin übernimmt der Verein keine Haftung für Verluste, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Verein haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

c Für ihre eigene Gerätschaft tragen alle Vereinsmitglieder die volle Verantwortung. Alle Gerätschaften müssen den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

d Jede Tauchaktivität die im Rahmen einer Vereinsveranstaltung betrieben wird, bedarf einer gültigen Tauchtauglichkeitsbescheinigung.

e Jede Tauchaktivität, die von Personen ohne gültige Brevetierungsstufe betrieben wird, bedarf der vorherigen Genehmigung eines verantwortlichen Tauchlehrers.

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Tauch- und Schwimmgruppe Bochum e.V.